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Wenn Sie sich von einem Gesundheitsdienstleister in Deutschland im Rahmen der Europäischen Richtlinie zur Patientenmobilität behandeln lassen, ist das Leistungsspektrum der Ärztin oder des Arztes/der Zahnärztin oder des Zahnarztes nicht auf die Leistungen begrenzt, die in Deutschland für gesetzlich Krankenversicherte vom Gesundheitsdienstleister erbracht werden dürfen. Von der Richtlinie gänzlich ausgeschlossen sind jedoch öffentliche Impfprogramme, Organtransplantation und Langzeitpflege. Wenn Sie eine Beratung zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bzgl. dieser drei Themen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherungsträger.
Zwar umfasst auch das Leistungsspektrum in Deutschland alle medizinisch notwendigen Leistungen, allerdings sind einige Leistungen hiervon ausgenommen. Hierzu gehören z. B. Chefarztbehandlungen im Krankenhaus, einige zahnmedizinische und zahntechnische Leistungen oder Schönheitsoperationen. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Sie die Leistung privat in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall sollten Sie jedoch im Vorfeld klären, ob Ihr Krankenversicherungsträger die Kosten einer solchen Behandlung in Deutschland ganz oder teilweise trägt. Selbstverständlich können Sie auch alle Leistungen aus dem Leistungsspektrum für gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland privat in Anspruch nehmen. Der Gesundheitsdienstleister ist in diesem Fall allerdings nicht mehr an die Kostensätze gebunden, die für gesetzlich Krankenversicherte gelten. Auch hier können Ihnen daher erhebliche Eigenanteile verbleiben.
Im Regelfall wird der Gesundheitsdienstleister, wenn Sie sich privat behandeln lassen, von Ihnen verlangen, dass Sie die Leistung im Voraus bezahlen.
Wie Sie daran erkennen können, eröffnet eine Behandlung im Rahmen der Europäischen Richtlinie zur Patientenmobilität auf der einen Seite mehr Behandlungsmöglichkeiten als eine Behandlung mit vorheriger Genehmigung durch Ihren Krankenversicherungsträger im Rahmen der EG-Verordnung. Auf der anderen Seite besteht aber das Risiko, dass einige der erbrachten Leistungen von Ihrem Krankenversicherungsträger im Nachhinein nicht erstattet werden. Lassen Sie sich daher nach Möglichkeit immer vor einer Behandlung einen Kostenvoranschlag vom Gesundheitsdienstleister erstellen. Damit können Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger bereits im Vorfeld erfragen, ob und in welcher Höhe er Ihnen die Kosten erstattet. So wissen Sie genau, welchen Anteil der Behandlungskosten Sie selbst tragen müssen.
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