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Wenn Ihnen die Ärztin oder der Arzt/die Zahnärztin oder der Zahnarzt im Rahmen der Behandlung Arzneimittel oder Medizinprodukte (z. B. ein Medikament oder Hilfsmittel wie eine Bandage) verordnet, können Sie die Verschreibung im Behandlungsstaat, in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen einlösen.
Sind Sie in Deutschland privat krankenversichert und wollen eine Verschreibung grenzüberschreitend einlösen, wenden Sie sich bitte mit Fragen direkt an Ihr deutsches Krankenversicherungsunternehmen.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Verschreibungen, die Sie bei einer Behandlung im EU-Ausland erhalten haben, direkt im Behandlungsstaat einzulösen.
Wenn Sie unsicher sind, wo Sie Ihre Verschreibung einlösen können, fragen Sie die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt/die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt beziehungsweise den Apotheker. Informationen können Sie auch bei der jeweiligen nationalen Kontaktstelle im Behandlungsstaat erhalten.
Wenn Sie sich wie ein gesetzlich Krankenversicherter in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz über einen Vordruck E 112 oder S2 haben behandeln lassen (weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Wer trägt die Kosten?"), werden die verschriebenen Arzneimittel bzw. Medizinprodukte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaats übernommen bzw. erstattet. Größere Hilfsmittel, z. B. Rollstühle, werden allerdings nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese auch auf dem Vordruck E 112 oder S2 vermerkt sind. Andernfalls benötigen Sie hierfür einen weiteren Vordruck E 112 bzw. S2, wenn Sie das Hilfsmittel noch im Behandlungsstaat erhalten wollen.
Falls im Behandlungsstaat ein Eigenanteil für Arzneimittel bzw. Medizinprodukte verlangt wird, müssen Sie dafür selbst aufkommen. Es kann aber sein, dass Ihre deutsche Krankenkasse Ihnen diese Kosten zumindest zum Teil erstattet. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik „Wer trägt die Kosten?“.
Wie hoch der Eigenanteil ist, variiert von Staat zu Staat. Nähere Auskünfte über die Höhe der im Behandlungsstaat zu zahlenden Eigenanteile erhalten Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Behandlungsstaats.
Wenn Sie in einem der oben genannten Staaten private Leistungen (ohne einen Vordruck E 112 bzw. S2) in Anspruch genommen haben, müssen Sie die Arzneimittel bzw. Medizinprodukte selber bezahlen. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen die Kosten bis zu der Höhe, die sie bei Einlösung der Verschreibung in Deutschland getragen hätte. Dabei berücksichtigt sie auch die von Ihnen nach deutschem Recht zu zahlenden Eigenanteile und kann außerdem einen Abzug für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vornehmen.
Es ist grundsätzlich möglich, eine im Behandlungsstaat ausgestellte Verschreibung in einem Staat, der nicht Behandlungsstaat ist (also auch in Deutschland), einzulösen. Da sich die verschriebenen Produkte, ihre Zusammensetzungen oder Darreichungsformen von Staat zu Staat unterscheiden können, raten wir hiervon derzeit jedoch grundsätzlich ab.
Wenn Sie dennoch eine Verschreibung grenzüberschreitend einlösen möchten oder müssen, informieren Sie bitte die Ärztin oder den Arzt/die Zahnärztin oder den Zahnarzt im Behandlungsstaat darüber. In diesem Fall muss die Verschreibung bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen.
Bezeichnung des verschriebenen Arzneimittels, sofern erforderlich
Bezeichnung des verschriebenen Medizinprodukts, sofern erforderlich
Wenn Sie die Verschreibung in Deutschland einlösen, erstattet Ihr Krankenversicherungsträger in Deutschland die Kosten, als ob die Verschreibung von einem Gesundheitsdienstleister (z.B. Ärztin oder Arzt) in Deutschland ausgestellt worden wäre. Zu Ihren Lasten bleibt nur der nach deutschem Recht zu zahlende Eigenanteil.
Das Verfahren der grenzüberschreitenden Einlösung von Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten ist noch recht neu. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Verschreibungen in dem Behandlungsstaat einzulösen.
Folgende praktische Probleme könnten beim Einlösen in Deutschland auftreten:
Gerne beraten wir Sie kostenfrei:
per E-Mail unter info@eu-patienten.de
oder telefonisch:
montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
unter
0228/9530802 oder
0228/9530800